Tennisclub Grün-Weiß Bayreuth e.V.,
Schwabenstraße 27, 95448 Bayreuth
SATZUNG
§ 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen
Tennisclub Grün-Weiß Bayreuth e.V.
Sitz des Vereins ist Bayreuth.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege des Tennissports, wobei wiederum die Förderung der Jugend im Vordergrund steht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 437 eingetragen.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 – Arten der Mitglieder
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
§ 5 – Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung solche Personen benannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport erworben haben. Die Ernennung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 6 – Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle diejenigen. die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 – Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind solche, die den Tennissport nicht aktiv betreiben, die jedoch durch regelmäßige Beiträge den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen.
§ 8 – Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Soweit sie jedoch über 14 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen.
§ 9 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung des Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
§ 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 11 – Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen, und zwar nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von drei Monaten. Vor dem Austritt sind sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
§12 – Ausschluss
Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzung oder seine Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand auf Dauer oder befristet ausgeschlossen werden.
§ 13 – Folgen von Austritt und Ausschluss
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 14 – Mitgliedsbeiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, die Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§ 15 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Ehrenrat.
§ 16 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar nach dem 15. Februar statt. Sie ist von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen . Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die örtliche Tagespresse einzuladen. Die Tagesordnung muss mindestens die Beratung und Beschlussfassung über folgende Gegenstande enthalten:
- Jahresbericht,
- Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes und
- Neuwahlen, soweit diese anstehen.
§ 17 – Anträge
Jedes Mitglied ist berechtigt, spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftliche Anträge zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Derartige Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 18 – Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden bei Mehrheit der Abstimmenden nicht mitgezählt.
§ 19 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände. Sie ist ferner zuständig für:
- die Wahl der Vereinsorgane,
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
- des Rechnungsberichts u. des Kassenberichts,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung Ober die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie über die Erhebung von Aufnahmebeiträgen u. etwaiger Umlagen.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages entschieden werden, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
§ 20 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- Auf Beschluss des Vorstandes,
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern unter schriftlicher Angabe der Beratungsgegenstände; der Antrag ist zu begründen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einzuberufen.
§ 21 – Geschäftsgang
Der Vorsitzende kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich gemeldet haben.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erster und letzter das Wort.
Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Auf Antrag kann auch auf Zuruf gewählt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch gegen die offene Abstimmung erhebt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 22 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer,
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart und
- dem Zeugwart.
§ 23 – Vorstand i. S. des BGB
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstands- mitglieder sind je für sich allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Der Vorsitzende braucht den Fall seiner Verhinderung nicht nachzuweisen.
§ 24 – Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Widerwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Gewählten bis zur Neuwahl oder Widerwahl im Amt.
§ 25 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins und ist berechtigt, Platz-, Spiel- und Ranglistenordnungen aufzustellen.
§ 26 – Sitzungen des Vorstandes
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes müssen sie einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Der Kassenbericht muss vorher von zwei Rechnungsprüfern auf seine Richtigkeit hin überprüft und bestätigt worden sein.
§ 27 – Sitzungsleitung
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er wird hierbei vom stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt.
§ 28 – Schriftführer
Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Aufgaben, soweit sie nicht Kassenangelegenheiten sind. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Diese Berichte müssen die gefassten Beschlüsse enthalten; sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
§ 29 – Kassierer
Der Kassierer ist zuständig für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte, für die Buchführung und die Erstellung der Jahresrechnung. Er hat bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mitzuwirken.
§ 30 – Sportwart
Der Sportwart betreut die Mannschaften, kümmert sich um das Training und die Durchführung der Meden- und Freundschaftsspiele. Er sorgt außerdem für einen reibungslosen Spielbetrieb auf der Vereinsanlage und die Einhaltung der Platz-, Spiel- und Ranglistenordnungen.
§ 31 – Jugendwart
Der Jugendwart hat die wichtige Aufgabe, das Interesse der Jugendlichen am Tennissport zu wecken, ihre Ausbildung zu fördern, die Jugendmannschaften zu betreuen und ihre Belange im Verein zur Geltung zu bringen.
§ 32 – Zeugwart
Der Zeugwart hat im Zusammenwirken mit dem Platzwart dafür zu sorgen, dass Anlagen und Geräte in einwandfreiem Zustand erhalten werden. Er hat Inventar- und Bedarfslisten aufzustellen.
§ 33 – Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahr gewählt. Sie haben die Jahresrechnungen zu prüfen und bei Richtigkeit zu bestätigen. Über das Ergebnis ihrer gemeinsam vorzunehmenden Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 34 – Ehrenrat
Bei Ausschlüssen und schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern und Vorstand oder Mitgliedern untereinander, bei Verstößen gegen das Ansehen des Vereins oder in Ehrensachen kann jedes Mitglied die Entscheidung des Ehrenrates verlangen. Der Antrag auf Einberufung des Ehrenrates ist an den Vorstand zu richten. Tritt der Ehrenrat nicht spätestens einen Monat nach AntragsteIlung zusammen, kann jedes Mitglied unmittelbar den Ehrenrat anrufen.
§ 35 – Zusammensetzung des Ehrenrats
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Den Vorsitz führt das älteste Mitglied.
§ 36 – Entscheidung des Ehrenrats
Der Ehrenrat kann einen vom Vorstand verhängten Ausschluss aufheben oder bestätigen. Er kann ferner den Austritt oder den Ausschluss empfehlen, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 37 – Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
§ 38 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen müssen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 39 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine weitere Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 40 – Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 41 – Aushändigung der Satzung
Jedem Mitglied wird ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt.
Stand: 03/2021